Grundsteuer B

Zuständig

Die Grundsteuer B wird für alle baulichen Anlagen eingehoben. Grundlage für die Einhebung bzw. Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt erstellte Einheitswertbescheid. Im Einheits- wertbescheid ist auch der Grundsteuermeßbetrag angeführt. (Grundsteuermeßbetrag x 500 % = jährliche Grundsteuer)