Freizeitwohnungspauschale

Zuständig

01.11.2024 - 31.10.2025: € 3,00

Den Verordnungstext können Sie ab dem Inkrafttreten der Verordnung über das Rechtsinformationssystem des Bundes abrufen (www.ris.bka.gv.at).

Die Abgabe beträgt:

  • für Wohnungen (Wohnräume) bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper      € 108,00 + Zuschlag € 162,00 = € 270,00
  • für Wohnungen (Wohnräume) über 50 m2 Nutzfläche € 162,00 + Zuschlag € 324,00 = € 486,00

Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale

TVB Pyhrn-Priel - Bad Hall - Steyr und die Nationalpark Region: 95%

Gemeinde Roßleithen: 5% für die Abwicklung der Verrechnung

Der Zuschlag bleibt zur Gänze bei der Gemeinde Roßleithen und wird für infrastrukturelle Maßnahmen verwendet!

FAQ zur Freizeitwohnungspauschale:

1. Wer ist verpflichtet, die Freizeitwohnungspauschale zu entrichten?

Alle oberösterreichischen Gemeinden sind nach dem Gesetz verpflichtet, diese Abgabe ab dem Jahr 2019 einzuheben und diese zur weiteren Verwendung an die Landestourismusorganisation weiterzuleiten.
Dabei haben die EigentümerInnen eines Hauses oder einer Wohnung von sich aus aktiv zu werden und selbständig die jährliche Pauschale zeitgerecht bis 01.12 eines jeden Jahres unaufgefordert zu entrichten.

2. Muss die Gemeinde Roßleithen die Abgabe vorschreiben?

Die Freizeitwohnungspauschale wird von der Gemeinde Roßleithen mittels Rechnung vorgeschrieben.
Bitte füllen Sie dazu das Erhebungsblatt wahrheitsgemäß aus. Sie können das Erhebungsblatt persönlich im Bürgerservice abgeben oder postalisch bzw. per Mail an gemeinde@rossleithen.ooe.gv.at übermitteln.

3. Welche Merkmale muss eine Wohnung/Haus aufweisen, um die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenpflicht zu erfüllen? 

Eine Wohnung gilt dann als „in sich geschlossene Wohneinheit“, wenn zum Erreichen der Wohnung keine Wohnräume (Küche, Wohnzimmer, etc.) einer anderen Wohnung betreten werden müssen. Muss z.B. lediglich ein gemeinsames Vorhaus/Stiegenhaus im Erdgeschoß betreten werden, um zur Wohnung im Obergeschoß zu gelangen, sind zwei Wohnungen gegeben. Versperrbare Eingänge sind nicht erforderlich.


4. Wie werden die Zeiten eines Hauptwohnsitzes berechnet?

Für die Qualifikation einer Wohnung als Freizeitwohnung ist maßgeblich, dass in der betreffenden Wohnung innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 27 Wochen („länger als 26 Wochen“) lang kein HWS gegeben ist.


5. Das Haus/die Wohnung wurde erst im Laufe eines Jahres erworben, was bedeutet das für die Abgabenpflicht?

Nach § 55 Abs. 2 zweiter Satz teilt sich bei einem Wechsel in der Person der bzw. des Abgabepflichtigen die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Übergang erfolgt, der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer anzurechnen ist. Findet der Eigentümerwechsel durch Eintragung im Grundbuch etwa am 12. Oktober statt, dann ist die Jahrespauschale für eine 60 m2 große Wohnung  zu 9/12-tel  vom alten und zu 3/12  vom neuen Eigentümer zu tragen.

 

6. Sind Objekte, die nur mit Nebenwohnsitz(en) gemeldet sind bzw. waren, zu berücksichtigen? 

Die Freizeitwohnungspauschale ist für jene Wohnungen zu entrichten, in denen kein Hauptwohnsitz gemeldet ist (das heißt entweder nur Nebenwohnsitz oder kein Wohnsitz). Daher sind Wohnungen, in welchen nur ein Nebenwohnsitz gemeldet ist, abgabenpflichtig.

7. Welche Ausnahmen gibt es laut OÖ. Tourismusgesetz?

Sollte eine Wohnung überwiegend zu einem der folgenden Zwecke gebraucht werden, muss keine Freizeitwohnungspauschale entrichtet werden.

  1. als Gästeunterkünfte

  2. zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;

  3. zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;

  4. zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;

  5. zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.

  6. Eine Ausnahme greift auch für Wohnungen, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr bewohnt werden können.

  7. Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt, keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.

  8. Eine abgabenpflichtige Freizeitwohnung besteht nicht, weil der Eigentümer/die Eigentümerin des Objektes den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat und eine Freizeitnutzung auch nicht durch Dritte (z.B. Mieter) erfolgt. 

  9. Die Wohnung wird nicht zur Freizeitnutzung genutzt.

Sollte einer der Ausnahmegründe vorgebracht werden, ist deren Bestehen mittels geeigneter Nachweise der Behörde glaubhaft zu machen.