Gemeinde Roßleithen
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01.11.2024 - 31.10.2025: € 3,00
Den Verordnungstext können Sie ab dem Inkrafttreten der Verordnung über das Rechtsinformationssystem des Bundes abrufen (www.ris.bka.gv.at).
Die Abgabe beträgt:
Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale
TVB Pyhrn-Priel - Bad Hall - Steyr und die Nationalpark Region: 95%Gemeinde Roßleithen: 5% für die Abwicklung der Verrechnung
Der Zuschlag bleibt zur Gänze bei der Gemeinde Roßleithen und wird für infrastrukturelle Maßnahmen verwendet!
FAQ zur Freizeitwohnungspauschale:
Alle oberösterreichischen Gemeinden sind nach dem Gesetz verpflichtet, diese Abgabe ab dem Jahr 2019 einzuheben und diese zur weiteren Verwendung an die Landestourismusorganisation weiterzuleiten.Dabei haben die EigentümerInnen eines Hauses oder einer Wohnung von sich aus aktiv zu werden und selbständig die jährliche Pauschale zeitgerecht bis 01.12 eines jeden Jahres unaufgefordert zu entrichten.
Die Freizeitwohnungspauschale wird von der Gemeinde Roßleithen mittels Rechnung vorgeschrieben.Bitte füllen Sie dazu das Erhebungsblatt wahrheitsgemäß aus. Sie können das Erhebungsblatt persönlich im Bürgerservice abgeben oder postalisch bzw. per Mail an gemeinde@rossleithen.ooe.gv.at übermitteln.
Eine Wohnung gilt dann als „in sich geschlossene Wohneinheit“, wenn zum Erreichen der Wohnung keine Wohnräume (Küche, Wohnzimmer, etc.) einer anderen Wohnung betreten werden müssen. Muss z.B. lediglich ein gemeinsames Vorhaus/Stiegenhaus im Erdgeschoß betreten werden, um zur Wohnung im Obergeschoß zu gelangen, sind zwei Wohnungen gegeben. Versperrbare Eingänge sind nicht erforderlich.
Für die Qualifikation einer Wohnung als Freizeitwohnung ist maßgeblich, dass in der betreffenden Wohnung innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 27 Wochen („länger als 26 Wochen“) lang kein HWS gegeben ist.
Nach § 55 Abs. 2 zweiter Satz teilt sich bei einem Wechsel in der Person der bzw. des Abgabepflichtigen die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Übergang erfolgt, der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer anzurechnen ist. Findet der Eigentümerwechsel durch Eintragung im Grundbuch etwa am 12. Oktober statt, dann ist die Jahrespauschale für eine 60 m2 große Wohnung zu 9/12-tel vom alten und zu 3/12 vom neuen Eigentümer zu tragen.
Die Freizeitwohnungspauschale ist für jene Wohnungen zu entrichten, in denen kein Hauptwohnsitz gemeldet ist (das heißt entweder nur Nebenwohnsitz oder kein Wohnsitz). Daher sind Wohnungen, in welchen nur ein Nebenwohnsitz gemeldet ist, abgabenpflichtig.
Sollte eine Wohnung überwiegend zu einem der folgenden Zwecke gebraucht werden, muss keine Freizeitwohnungspauschale entrichtet werden.
Sollte einer der Ausnahmegründe vorgebracht werden, ist deren Bestehen mittels geeigneter Nachweise der Behörde glaubhaft zu machen.