Freizeitwohnungspauschale

Zuständig

Mit 01. November 2022 trat die 1. Oö. Ortstaxen-Festsetzungsverordnung in Kraft. Mit dieser Verordnung wir die Ortstaxe gemäß § 48 Abs. 3 Oö. Tourismusgesetz 2018 auf € 2,20 erhöht.

Den Verordnungstext können Sie ab dem Inkrafttreten der Verordnung über das Rechtsinformationssystem des Bundes abrufen (www.ris.bka.gv.at).

Die Abgabe beträgt pauschal ab 01.11.2023

  • für Wohnungen (Wohnräume) bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper      Gesamtbetrag: € 216,00 inkl. Zuschlag
  • für Wohnungen (Wohnräume) über 50 m2 Nutzfläche
         Gesamtbetrag: € 388,80 inkl. Zuschlag


Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale


Tourismusverband Pyhrn-Priel: 95%

Gemeinde Roßleithen: 5% für die Abwicklung der Verrechnung

Der Zuschlag bleibt zur Gänze bei der Gemeinde Roßleithen und wird für infrastrukturelle Maßnahmen verwendet!